Arbeitsschutzgesetz

Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz



Arbeitsschutzgesetz

Grundpflichten und Schutz der Beschäftigten

Wir setzen das Arbeitsschutzgesetz um, in dem alle Belange und Grundpflichten rund um den Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz geregelt werden. Dazu gehört der Gesundheitsschutz, die Gestaltung der Arbeit und der Räume genauso wie die Einhaltung gesetzlich festgelegter Arbeitszeiten.

Als Arbeitsschutz bzw. Arbeitnehmerschutz werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.



Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen im Arbeitsschutz werden im Wesentlichen durch Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene getroffen. Die wichtigsten rechtlichen Regelungen im Bereich des Arbeitsschutzes sind folgende:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)
  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Chemikaliengesetz (ChemG)
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
  • Fahrpersonalgesetz (FPersG)
  • Fahrpersonalverordnung (FPersV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
  • Medizinproduktegesetz (MPG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
  • Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
  • Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

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Planung und Durchführung

Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten:

  • für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  • Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.



Maßnahmen des Arbeitsschutzes

allgemeinen Grundsätzen
  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  • bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  • spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  • den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  • mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Wir zeigen Ihnen im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung, wie man gesetzliche Vorgaben effizient umsetzt, ohne dabei den Überblick zu verlieren. Wenn Sie möchten, organisieren wir sämtliche Aufgaben wie zum Beispiel – Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, – Durchführung der Arbeitsschutzausschusssitzungen und Betriebsbegehungen, – Prüfung von Anlagen und Arbeitsmittel, – Durchführung von Messungen, – Durchführung von Schulungen und Unterweisungen, und vieles mehr.