Die Betriebsbegehung dient dazu, die Arbeitsbedingungen im Betrieb zu bewerten und den Arbeitsplatz so sicher wie möglich zu gestalten. Jeder Unternehmer ist dazu verpflichtet, regelmäßige Betriebsbegehungen durchzuführen. Das gilt ungeachtet der Größe des Unternehmens oder der Anzahl der Mitarbeiter. So sollen Arbeits- und Gesundheitsschutz sichergestellt werden.
Kontakt aufnehmenEine regelmäßige Betriebsbegehung der Arbeitsstätte ist im § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) gefordert. Eine Begehung kann auch zur Gefährdungsermittlung im Rahmen der Erstellung / Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Gleichzeitig kann die Betriebsbegehung mit einer Mitarbeiterunterweisung (gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz) kombiniert werden. Grundsätzlich ist die Betriebsbegehung im Rahmen der Arbeitssicherheit die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Es kann aber zweckmäßig sein, die Begehung mit zusätzlichem Personal durchzuführen. Beispielsweise sollte weiteres Fachpersonal wie z.B. Strahlenschutzbeauftragter, Laserschutzbeauftragter, Elektrofachkraft, Sicherheitsbeauftragter gegebenenfalls hinzugezogen werden, um fachspezifische Gefährdungen besser beurteilen zu können. Darüber hinaus ist es sinnvoll verantwortliches Personal zu beteiligen. Verantwortliche Personen wie z.B. Geschäftsführung, Bereichsleiter, Abteilungsleiter usw. können erforderliche Maßnahmen sofort umsetzen bzw. bei der Umsetzung unterstützen. Im Falle eines Unfalles muss zwingend vor Ort eine Unfallanalyse durchgeführt werden, gegebenenfalls ist die Gefährdungsbeurteilung anzupassen.
Alle Teilnehmer sollten im Vorfeld eine schriftliche Einladung zur Betriebsbegehung erhalten. Auch eine Vorbesprechung ist unerlässlich, um Aufgabenverteilung wie die Protokollführung und weitere Details zu klären. Bevor es an den Arbeitsplatz geht, sollten alle Teilnehmer mit der ggf. erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausgestattet werden, um sie während der Betriebsbegehung keinem Sicherheitsrisiko auszusetzen. Bei der Begehung selbst geht es darum, Gefahrenpotenzial, Mitarbeiterbelastung und etwaige gesundheitliche Risiken zu beurteilen und auf den Untersuchungsergebnissen basierend eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf der bestimmungsgemäßen Nutzung technischer Schutzvorrichtungen sowie dem Tragen der PSA liegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten aktiv in die Betriebsbegehung einbezogen werden, denn gerade sie wissen, wo in ihrem Arbeitsbereich in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz noch Nachholbedarf besteht. Gleichzeitig vermittelt man ihnen mehr Wertschätzung, was zu einer größeren Mitarbeiterzufriedenheit führt. Die Ergebnisse der Begehung sind schriftlich zu dokumentieren. Eine Checkliste bietet sich der übersichthalber dabei eher an als ein formfreies Protokoll. Außerdem ist die Arbeit so deutlich schneller getan. Skizzen und Bilder können die Checkliste sinnvoll ergänzen. Das Protokoll muss nach seiner Fertigstellung den Verantwortlichen zur Einsicht bereitgestellt werden. Die Ergebnisse der Begehung sind möglichst zeitnah umzusetzen.