Sicherheitsunterweisung + Schulung



Sicherheitsunterweisung + Schulung

Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den Vorschriften der Unfallversicherer „DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention“ (ehemals BGV A1) ist jeder Unternehmer gesetzlich dazu verpflichtet seine Mitarbeitenden zu unterweisen.

Ziel und Zweck dieser sicherheitstechnischen Unterweisungen ist es, die Beschäftigten über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit aufzuklären und zur Prävention zu motivieren. Um ein Höchstmaß an Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewähren, fordern die Unfallversicherer eine regelmäßige, wiederkehrende Sicherheitsunterweisung der Mitarbeitenden.

Deswegen müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten mindestens jährlich über die Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz bzw. bei Ausübung der jeweiligen Tätigkeit unterweisen.

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Zeitpunkt der Sicherheitsunterweisungen

Der Zeitpunkt der Sicherheitsunterweisungen ist genau festgelegt:

  • vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstunterweisung)
  • mindestens einmal im Jahr (jährliche Wiederholungsunterweisung)
  • bei Versetzungen an einen anderen Arbeitsplatz (anlassbezogene Unterweisung)
  • bei wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz (anlassbezogene Unterweisung)

Für Jugendliche wird zudem eine gesonderte Erstunterweisung notwendig, weil das Arbeitsschutzgesetz besondere Regelungen für minderjährige Personen definiert.

Die Unterweisung von Mitarbeitenden ist eine Unternehmerpflicht. Deshalb liegt die Verantwortung für die Durchführung einer Sicherheitsunterweisung beim Unternehmer bzw. Geschäftsführer. In der Praxis wird diese Pflicht jedoch regelmäßig an die Vorgesetzten der einzelnen Mitarbeitenden in Form einer schriftlichen Pflichtenübertragung überlassen. Gängig ist zudem, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) Mitarbeitende unterweisen. Die Verantwortung bleibt aber in jedem Fall weiterhin beim Unternehmer/Geschäftsführer.



Unterweisung Durchführung

Wie die Unterweisung letztlich durchgeführt wird, liegt im Ermessen der unterweisenden Person. Wichtig ist nur, dass alle sicherheitsrelevanten Themen und Risiken benannt werden. Bei der Vorbereitung einer Sicherheitsunterweisung sollten Unternehmen jedoch folgende Aspekte bedenken:

Eine Unterweisung sollte nach Möglichkeit direkt nach Arbeitsbeginn oder im Anschluss an Arbeitspausen geplant werden. Dann sind die Arbeitnehmer noch bzw. wieder voll aufnahmefähig. In der Regel ist die Unterweisung in der Arbeitszeit durchzuführen.

Die Dauer der Sicherheitsunterweisung richtet sich nach der Teilnehmerzahl, dem Unterweisungsthema sowie dem Unterweisungsziel, und kann somit unterschiedlich ausfallen. Die Unterweisung sollte jedoch nicht mehr als 30 Minuten dauern, sonst sinkt die Aufmerksamkeit der Teilnehmer zu stark ab. Umfangreichere Unterweisungen sollten durch Pausen aufgelockert oder auf mehrere Termine gesplittet werden.



Bei der Auswahl der Teilnehmer sollten Arbeitgeber darauf achten, dass die Unterweisungsinhalte für alle Teilnehmer gleich relevant sind. Entscheidend ist der Kenntnis- und Erfahrungsstand einzelner Beschäftigter.

Die Teilnehmerzahl sollte 15 nicht überschreiten. Bei zu vielen Teilnehmern ist der Erfolg der Sicherheitsunterweisung höchst fragwürdig.

Inhalte einer Sicherheitsunterweisung sind sowohl allgemeine Themen, die für alle Mitarbeiter von Belang sind, als auch Themen, die im direkten Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit stehen. Im Anschluss an die Unterweisung ist eine Lernerfolgskontrolle durchzuführen, um zu erfahren, ob die Inhalte verstanden wurden und relevant waren.

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